Fahrzeughersteller sind in der Haftung, wenn sie unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben. Dazu gehört auch die Verwendung eines sog. „Thermofensters“.

 

Bislang konnten Kunden nur dann erfolgreich auf Schadensersatz klagen, wenn der Autobauer bewusst und gewollt die Käufer auf sittenwidrige Weise getäuscht hat, so beispielsweise bei dem Skandalmotor EA189. Nach dem EuGH genügt jetzt auch fahrlässiges Handeln.

Aber was heißt das für die Autokäufer?

 

[1] Es muss nachweisbar eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut werden. Dazu gehören auch Thermofenster. Das kann ggf. durch einen Sachverständigen im Einzelfall nachgewiesen werden, wenn nicht der Hinweis auf die Typenbezeichnung ausreicht.

 

[2] Die Klage muss rechtzeitig erhoben werden oder erhoben worden sein, weil grundsätzlich Verjährung droht.

 

Im Gegensatz bei sittenwidrigem Verhalten, das in der Regel auf Straftatbestände zum Schutze des Käufers beinhaltet, ist bei fahrlässigem Handeln eher von der üblichen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kaufdatum auszugehen.

 

Wir prüfen derzeit die Fälle, bei denen wir noch Verfahren bei Gericht laufen haben, ob hier nicht zwischenzeitlich die einfache Fahrlässigkeit zum Nachweis des Schadensersatz ausreicht.

 

Jeder, der ein Dieselfahrzeug gekauft hat, sollte prüfen, ob ihm Rechte wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen und wann diese verjähren. Unter Umständen sollte der Käufer das Fahrzeug zum bezahlten Kaufpreis (abzüglich gefahrener Kilometer) zurücktauschen.

 

Von dem Urteil des EuGH dürften fast alle namhaften Autohersteller betroffen sein. Konkret ging es in dem entschiedenen Fall um ein Mercedes-Fahrzeug.